Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 35. 
  
  
  
  
(Nr. 3014.) Bekanntmachung, betreffend eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Überein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 5. Februar 
1904. 
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
11. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Über- 
einkommen Anwendung findet (VIII. Ausgabe von 1903, Reichs- Gesetzbl. von 
1903 S. 125 ff.), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Ände- 
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn- 
transport mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden: 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
IX. Ausgabe vom 1. Januar 1904. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
2. Militäreisenbahn. 
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie 
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit 
Ausschluß: 
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1904.
	        
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