ist zu berichtigen:
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu
Kleinstruppen
in
der Kommandeur der Soldatenknaben- Erziehungs-
anstalt zu Kleinstruppen.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern
stehenden Militärbeamten:
tritt hinzu:
5 a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als
Festungsinspekteur).
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine.
erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung:
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern
stehenden Marinebeamten:
der nächste Dienstvorgesetzte.
b. Für die übrigen Beamten:
1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant,
Chef von Verbänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt,
Rendant, Vorstand usw.) einer Behörde oder eines Marineteils hin-
sichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder kommandierten) Beamten,
2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richter-
lichen Marine-Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn
angestellten Marine-Gerichtsschreiber und Marine-Gerichtsboten,
3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt un-
mittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher
fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt.
Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vor-
gesetzte der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungs.
blatte für 1903 Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.