Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

ist zu berichtigen: 
13. der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu 
 Kleinstruppen 
in 
der Kommandeur der Soldatenknaben- Erziehungs- 
anstalt zu Kleinstruppen. 
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern 
stehenden Militärbeamten: 
tritt hinzu: 
5 a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als 
Festungsinspekteur). 
IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. 
B. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
erhalten die Abschnitte a und b folgende Fassung: 
a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern 
stehenden Marinebeamten: 
der nächste Dienstvorgesetzte. 
b. Für die übrigen Beamten: 
1. jede Behörde oder jeder Marineteil und jeder Vorsteher (Kommandant, 
Chef von Verbänden, Kommandeur, Direktor, Präses, Chefarzt, 
Rendant, Vorstand usw.) einer Behörde oder eines Marineteils hin- 
sichtlich der dazu gehörigen (angestellten oder kommandierten) Beamten, 
2. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zugeordneten richter- 
lichen Marine-Justizbeamten für die bei dem Stabe des Gerichtsherrn 
angestellten Marine-Gerichtsschreiber und Marine-Gerichtsboten, 
3. jede Behörde, welcher eine andere oder eine militärische Anstalt un- 
mittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher 
fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde oder Anstalt. 
Anmerkung. Die Ersten Offiziere S. M. Schiffe sind unmittelbare Vor- 
gesetzte der ihnen unterstellten Beamten mit der im Marine-Verordnungs. 
blatte für 1903 Nr. 197 Seite 228/9 befohlenen Einschränkung. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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