Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

(Nr. 3017.) Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897 
(Reichs-Gesetzbl. S. 459), betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, 
§ 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäsche- 
konfektion. Vom 17. Februar 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
auf Grund des § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung unter Hinweis auf § 146 
Abs. 1 Ziffer 2, § 149 Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was folgt. 
Artikel 1. 
I. Der § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ausdehnung der 
§§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- 
und Wäschekonfektion, vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) erhält 
folgende Fassung: 
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139, § 139b der Gewerbe- 
ordnung finden mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Ab- 
änderungen Anwendung: 
1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung 
von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, 
Mänteln und dergleichen) im großen erfolgt, 
2. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderkleidung 
(Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen) im großen oder 
auf Bestellung nach Maß für den persönlichen Bedarf der 
Besteller angefertigt oder bearbeitet wird, 
3. auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinderhüte besetzt 
(garniert) werden, 
4. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder Bearbeitung 
von weißer und bunter Wäsche im großen erfolgt. 
II. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Be- 
stimmungen: 
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine 
einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige 
Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht 
nicht gewährt zu werden, wenn entweder Mittags eine einundeinhalb- 
stündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich 
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer 
durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nach- 
mittage je vier Stunden nicht übersteigt.
	        
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