III. Der § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf
Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im § 4 Abs. 1,2
festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die
Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf
der jeder Tag, an dem Überarbeit stattfindet, vor Beginn der Überarbeit
einzutragen ist.
IV. Der § 8 erhält folgende Fassung:
Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu
seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.