Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

III.  Der  §  6  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Gewerbetreibende,  die  Arbeiterinnen  über  sechzehn  Jahre  auf
Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  im  § 4  Abs.  1,2
festgesetzte  Zeit  hinaus  beschäftigen,  sind  verpflichtet,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  der  Werkstätte  eine  Tafel  auszuhängen,  auf
der  jeder  Tag,  an  dem  Überarbeit  stattfindet,  vor  Beginn  der  Überarbeit
  einzutragen  ist.

IV.  Der  §  8  erhält  folgende  Fassung:

Auf  Werkstätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausschließlich  zu
seiner  Familie  gehörige  Personen  beschäftigt,  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  keine  Anwendung.

Artikel  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1904  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  17.  Februar  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.