Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

III. Der § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf 
Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im § 4 Abs. 1,2 
festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die 
Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf 
der jeder Tag, an dem Überarbeit stattfindet, vor Beginn der Über- 
arbeit einzutragen ist. 
IV. Der § 8 erhält folgende Fassung: 
Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu 
seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.