Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

154

Zu  dieser  Berichtserstattung  bleiben  insonderheit  die  Faͤlle  ausgesetzt,  wenn  ein  im
Verloosungs-Termine  nicht  erschienener  Dienstpflichtiger  Zeugnisse  über  die  Abhaltung  vom
Erscheinen,  durch  Krankheit  und  sonstige  Hindernisse  außerordentlicher  Art,  noch  nachher
beybringt,  um  die  Folgen  des  Ungehorsames  von  sich  abzuwen

Im  Falle,  daß  die  Großherzogliche  Landes-Direktion  zunf  diele  Zeugnisse  sich  bewogen
  findet,  denselben  noch  nachholungsweise  zur  Loobziehung  zuzulassen,  wird  dem  Land-Nihe
  aufgetragen  werden,  diese  Nachloosung,  auf  die  biöher  schon  üblich  gewesene  Weise,
durch  Mischung  so  vieler  Loose,  als  bey  der  fraglichen  Bezirköverloosung  selbst  gemacht
worden  sind,  und,  mittelst  der  Ziehung  einer  Loosnummer  daraut  durch  den  Betheiligten,
in  Eegenwart  seiner,  auf  seine  Kosten,  zuzuziehenden  Ortoobrigkeit  vorzunehmen,  und  in
der  Verloosungöliste  die  gezogene  Nummer,  mit  b.  bezeichnet,  nachzutragen.  7
bleiben,  der  bestehenden  militärischen  Oro#ung  nach,  die  bereits  eingestellte  ienstpflichtigen
  schuldig,  mit  demjenigen,  was  sie  ihres  korote,  Angeltelken  Diemie
wegen  an=  und  vorbringen  wollen,  folglich  auch  mit  den  Gesuchen  um  die  Erlaubnis  zu
Stellung  eines  Vertreters  auf  den  Rest  ihrer  Dienstzeit  2c.  sich  lediglich  an  die  ihnen  vorgesehte
  Militär-Behorde  zu  wenden,  von  welcher  die  geeigneten  Anträge  deöhalb  an  die
Großberzogliche  Landes-Direktion  zu  richten  sind,  und  hierauf  das  welter  Erforderliche
versügt  werden  wird.

#.

Der  Landrath  hat  darauf  zu  sehen,  bap  2  in  den  bisten  sich  auch  späterhin  noch
vorfindende  Irrthöümer,  Versehen,  Auslassungen  2c.  zu  jeder  Zeit  gehörig  verbessert  werden;
  auch,  daß  diesenigen

n)  welche  nur  als  vorerst  zum  Militär-Dienste  untauglich  betrachtet  worden  lind,

b)  welche  einstweilige  Suspension  ihrer  Militaͤr-  ig  erhalten  haben,  ode

c)  welchen  bloße  Zuruͤckstellung  zu  Theil  geworden  ist,
bey  der  nächsten  Musterung  und  Aushebung,  so  len  als  die  gescblichen  Vorschriften  solches
ersordern,  berücksichtiget  werden.  Zu  diesem  Behufe  find  vieselben  in  den  bey  Anberaumung
  des  Rusterungs=  und  Verloosungs-Termines  zu  erlessenden  efentlichen  Ladungen
227  mit  vorzubescheiden.

In  diesem  letzten  Kermine  aber  ist  in  Ansehung  der  Betheiligten,

#.  nach  Befinden  die  Ausstreichung  derselben  in  ihrer  Nltertlasse,  als  gaͤnzlich  Untauglicher
  zu  bewirken,  oder  die  Einstellung  derselben  nach  ihrer  Looonummer  resp.  in  den
Abr#iv-Bestand  oder  in  die  Reserve  vorzunehmen;

ad  b.  und  c,  nach  Maßgabe  einer  vorzunehmenden  Erörterung  der  in  Frage  stehenden
Umstände  und  Verhältnisse,  die  Fortdauer  oder  die  Erlöschung  der  vorlausigen  Befreyung

und  resp.  Zurückstellung  auszusprechen  und  im  Falle,  daß  Erlsschung  eingetreten  ist,  die
Urberwesteng  an  den  Militär-Kommissar  zu  bewirken.

*

Jeder  Landrath  wird  in  den  Fällen,  wenn  %  einer  Musterungs=  und  Verloosungsverhandlung,
  wegen  solcher  Militär=  Pflichtigen,  die  sich  in  einen  andern  landrathlichen  Sprengel  a—
det  haben  und  als  daselbst  domiciliitt,  zur  dortigen  Musterung  2c.  zu  ziehen  sind,  Umständ
zur  Sprache  kommen,  an  deren  *p.  helegen  seyn  kann,  gern  geneigt  und  krnisen
seyn,  die  diebfallsige  Mittheilung  zu  machen