Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Nummern 
des russischen                                                                                                                         Zollsatz 
allgemeinen Tarifs (vom                     Bezeichnung der Waren.  Einheit.                     in 
13./26. Januar 1903).                                                                                                     Rubeln. Kopeken. 
  
l 
(215) Elfenbein, Email, Bernstein oder dergleichen 
andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver- 
silberte Metalle oder Metallegierungen ent-  
halten sind; nicht besonders genannte Waren 
jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen- 
bein und Bernstten                                                                                    Pfund            2  70 
 
 
Anmerkung zu Punkt 1. Das Zirkular des 
Zolldepartements vom 16. November 1894 Num- 
mer 21 510 Abs. 7, betreffend die Zollbehandlung 
von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der 
Dauer dieses Vertrags in Kraft. 
2. gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen 
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me-  
tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten 
und unversilberten), aus Horn, Knochen,  
Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, 
Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava 
 
 
und anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht 
besonders genannte Waren jeder Art aus 
Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein, Jet, 
Zelluloid, Lava oder Wachs ...                                                                        Pfund —  70 
Anmerkung zu den Punkten 1. und 2. Kinder- 
spielzeug jeder Art, mit Ausnahme des unter 
Punkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeken für ein 
Pfund verzollt. 
Anmerkung zu Punkt 2. Nach dem für 
diesen Punkt festgesetzten Satze werden die hier ge- 
nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder 
Halbseide enthalten. 
3. unter diese Nummer (215) fallende Gegen- 
stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen, 
ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, — 
auch gestanzt (Punkt 2 der Nummer 149), aus 
Gußeisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn, Blei 
oder Zink, im Gewichte von weniger als 
3 Pfund das einzelne Stück, ohne Verbin-  
dung mit anderen Metallen                                                                                     Pfund – 40 
  
  
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1905. 21
	        
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