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Nummern
des russischen Zollsatz
allgemeinen Tarifs (vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
13./26. Januar 1903). Rubeln. Kopeken.
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(215) Elfenbein, Email, Bernstein oder dergleichen
andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver-
silberte Metalle oder Metallegierungen ent-
halten sind; nicht besonders genannte Waren
jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen-
bein und Bernstten Pfund 2 70
Anmerkung zu Punkt 1. Das Zirkular des
Zolldepartements vom 16. November 1894 Num-
mer 21 510 Abs. 7, betreffend die Zollbehandlung
von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der
Dauer dieses Vertrags in Kraft.
2. gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen
oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me-
tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten
und unversilberten), aus Horn, Knochen,
Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas,
Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava
und anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht
besonders genannte Waren jeder Art aus
Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein, Jet,
Zelluloid, Lava oder Wachs ... Pfund — 70
Anmerkung zu den Punkten 1. und 2. Kinder-
spielzeug jeder Art, mit Ausnahme des unter
Punkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeken für ein
Pfund verzollt.
Anmerkung zu Punkt 2. Nach dem für
diesen Punkt festgesetzten Satze werden die hier ge-
nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder
Halbseide enthalten.
3. unter diese Nummer (215) fallende Gegen-
stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen,
ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, —
auch gestanzt (Punkt 2 der Nummer 149), aus
Gußeisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn, Blei
oder Zink, im Gewichte von weniger als
3 Pfund das einzelne Stück, ohne Verbin-
dung mit anderen Metallen Pfund – 40
Reichs-Gesetzbl. 1905. 21