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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 34.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. S. 707. — Druckfehler-Berichtigung.
S. 708.
(Nr. 3156.) Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der § 55 Satz 1 der Grundbuchordnung wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen
Eigentümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung
erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung
eines Eigentümers auch denjenigen, für welche eine Hypothek, Grund-
schuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Rechte
im Grundbuch eingetragen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Gefle, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Relchs- Gesetzbl. 1905. 112
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1905.