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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 35.
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum
menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre. S. 709. — Bekanntmachung,
betreffend Änderungen der Nummern XXXV a und XXXV c in Anlage B zur Eisenbahn- Verkehrs-
ordnung. S. 710. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 711.
(Nr. 3157.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige
Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien
Verkehre. Vom 14. Mai 1904.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen
des Deutschen Reichs, einerseits, und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg anderer-
seits,
von dem Wunsche geleitet, eine Vereinbarung über die gegenseitige Zulassung des
zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre zu treffen,
haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Paul
Eyschen,
welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form be-
funden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben:
Artikel 1.
Nachdem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau im Großherzogtume Luxem-
burg neu geregelt und mit den vom Deutschen Reiche über den gleichen Gegen-
stand erlassenen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden ist, soll
Fleisch, das in Luxemburg nach den dort geltenden Vorschriften untersucht oder
Reichs- Gesetzbl. 1905. 113
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1905.