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bezeichneten Behörden binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe nachzusuchen;
wird das Gesuch bei einer anderen Behörde angebracht, so finden die Vorschriften
des § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Mit dem Gesuch ist
zugleich die Beschwerde selbst nachzuholen. Über das Gesuch entscheidet endgültig
die Beschwerdebehörde.
§ 20.
Der Gouverneur ist befugt, die in den §§ 17, 19 bestimmten Fristen
allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets zu verlängern.
§ 21.
Auch, wenn die Beschwerde (weitere Beschwerde) nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt ist, kann die Behörde die von ihr getroffene Maßnahme aufheben, ab-
ändern oder ihre Vollziehung einstweilen aussetzen.
Die gleiche Befugnis haben die in höherer Instanz zuständigen Behörden
gegenüber den Maßnahmen der unteren Instanzen.
§ 22.
Ist eine nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festgesetzte Geldstrafe nicht
beizutreiben, so ist sie nach Maßgabe der §§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in
Haft bis zu vier Wochen umzuwandeln.
Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt auf Ersuchen der Behörde,
die für die Festsetzung der Geldstrafe in erster Imstanz zuständig war, durch den
Bezirksrichter, in dessen Bezirke diese Behörde ihren Sitz hat.
Die Vollstreckung der Haftstrafe liegt gleichfalls dem Bezirksrichter ob und
ist erst statthaft, wenn die Anordnung, deren Befolgung durch die Strafe er-
zwungen werden soll, mit einer Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 16, 17
nicht mehr anfechtbar ist.
II. Polizeiliche Strafverfügungen und Strafbescheide der
Verwaltungsbehörden.
§ 23.
Die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen nach Maßgabe
der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung sowie die Befugnis zum Elrlasse
von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nach Maßgabe der §§ 459 bis 463
der Strafprozeßordnung steht den Behörden zu, die der Reichskanzler und mit
seiner Zustimmung der Gouverneur dazu ermächtigt. Der Reichskanzler und
mit seiner Zustimmung der Gouverneur können den Umfang der Befugnis
allgemein oder für einzelne Behörden beschränken.