Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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bezeichneten Behörden binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses 
unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe nachzusuchen; 
wird das Gesuch bei einer anderen Behörde angebracht, so finden die Vorschriften 
des § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Mit dem Gesuch ist 
zugleich die Beschwerde selbst nachzuholen. Über das Gesuch entscheidet endgültig 
die Beschwerdebehörde. 
§ 20. 
Der Gouverneur ist befugt, die in den §§ 17, 19 bestimmten Fristen 
allgemein oder für einzelne Teile des Schutzgebiets zu verlängern. 
§ 21. 
Auch, wenn die Beschwerde (weitere Beschwerde) nicht oder nicht rechtzeitig 
eingelegt ist, kann die Behörde die von ihr getroffene Maßnahme aufheben, ab- 
ändern oder ihre Vollziehung einstweilen aussetzen. 
Die gleiche Befugnis haben die in höherer Instanz zuständigen Behörden 
gegenüber den Maßnahmen der unteren Instanzen. 
§ 22. 
Ist eine nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festgesetzte Geldstrafe nicht 
beizutreiben, so ist sie nach Maßgabe der §§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in 
Haft bis zu vier Wochen umzuwandeln. 
Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt auf Ersuchen der Behörde, 
die für die Festsetzung der Geldstrafe in erster Imstanz zuständig war, durch den 
Bezirksrichter, in dessen Bezirke diese Behörde ihren Sitz hat. 
Die Vollstreckung der Haftstrafe liegt gleichfalls dem Bezirksrichter ob und 
ist erst statthaft, wenn die Anordnung, deren Befolgung durch die Strafe er- 
zwungen werden soll, mit einer Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 16, 17 
nicht mehr anfechtbar ist. 
II. Polizeiliche Strafverfügungen und Strafbescheide der 
Verwaltungsbehörden. 
§ 23. 
Die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen nach Maßgabe 
der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung sowie die Befugnis zum Elrlasse 
von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nach Maßgabe der §§ 459 bis 463 
der Strafprozeßordnung steht den Behörden zu, die der Reichskanzler und mit 
seiner Zustimmung der Gouverneur dazu ermächtigt. Der Reichskanzler und 
mit seiner Zustimmung der Gouverneur können den Umfang der Befugnis 
allgemein oder für einzelne Behörden beschränken. 
 
	        
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