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In solchen Gebieten gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich
nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein anderes ergibt.
§ 95.
Verbot des Schürfens und Bergbaues für Beamte und Militärpersonen. Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militärpersonen ist
ohne Genehmigung des Reichskanzlers das Schürfen und der Bergbau im Schutz-
gebiet untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch
den Bergbau ohne Genehmigung gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landes-
fiskus das Eigentum mit der Gewinnung.
l§ 96.
Befugnis des Reichkanzlers zum Erlaß ergänzender Vorschriften. Soweit die auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse nicht durch
diese Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler zu dieser Regelung ermächtigt.
Er kann insbesondere bestimmen, daß diese Verordnung auch auf die Aufsuchung
und Gewinnung anderer als der im § 1 bezeichneten Mineralien Anwendung findet.
Der Reichskanzler kann ferner für den Geltungsbereich dieser Verordnung
oder Teile desselben:
1. die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen verlängern,
2. die Zuständigkeit der Behörden im Schutzgebiet abweichend von dieser
Verordnung regeln,
3. für das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf andere
Edelmineralien, soweit letztere auf der angeschwemmten Lagerstätte auf-
treten, abweichende Vorschriften erlassen,
4. die Erlaubnis zum Schürfen von der Lösung eines Schürfscheins ab-
hängig machen und vorschreiben, daß ein Schürfer nicht mehr als eine
bestimmte Anzahl Schürffelder belegen darf,
5. die Schürffeldgebühr, die Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe er-
mäßigen oder erhöhen.
§ 97.
Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten
werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung)
wahrgenommen.
§ 98.
Inkrafttreten der Verordnung. Die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwest-
afrikanischen Schutzgebiete, vom 15. August 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 179)
wird aufgehoben. ·
Eine in Gemäßheit der Verordnung vom 15. August 1889 erteilte Schürf-
erlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft.
Ein auf Grund einer solchen Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigter Fund gibt
dem Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten
Frist ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe dieser Verordnung
Reichs-Gesetzbl. 1905. 120