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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 47.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXV a in der Anlage B zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. S. 771.
(Nr. 3177.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXV a in der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. November 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird in Ergänzung der Nr. XXXV a in der Anlage B dieser Ordnung verfügt,
daß dreizöllige fertige Metallpatronen für Feldgeschütze mit eingesetzter
scharfer Zündschraube in der Kartuschhülse bis auf weiteres unter
folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
1. Die Zündschraube muß um wenigstens 0,5 Millimeter in dem
Kartuschenhülsenboden versenkt liegen, ihr Zündhütchen muß durch
eine wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte gedeckt sein.
2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts
entsprechend starke Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Be-
wegung während der Beförderung ausgeschlossen ist.
3. Die Kisten müssen innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich
haben. Sie sind mit Handhaben und mit der deutlichen, ge-
druckten oder schablonierten Aufschrift
„Dreizöllige Metallpatronen für Feldgeschütze“
zu versehen.
4. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte
Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit
sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen
Spreng- und Schießmittel beizugeben.
5. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXV a lit. B bis J
Anwendung.
Berlin, den 22. November 1905.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 129
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1905.