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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 48.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 773.
(Nr. 3178.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 20. Dezem-
ber 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1905, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An-
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen
bis zum 31. Dezember 1907 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des
Reichs den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes ge-
währt werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Dezember 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 130
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1905.