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d. Diese Lichter und Körper sollen anderen Fahrzeugen als Signale dafür
gelten, daß das Fahrzeug, welches sie zeigt, nicht manövrierfähig ist und daher
nicht aus dem Wege gehen kann. Sie sind keine Notsignale im Sinne des
Artikel 31 dieser Vorschriften.
Artikel 5.
Ein Segelfahrzeug, welches in Fahrt ist, und jedes Fahrzeug, welches
geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 2 für ein
Dampffahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind, mit Ausnahme der dort erwähnten
weißen Lichter) diese darf ein solches Fahrzeug niemals führen.
Artikel 6.
Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in Fahrt bei schlechtem Wetter vor-
kommt, die grünen und roten Seitenlichter nicht fest angebracht werden können,
so müssen diese Lichter doch angezündet und gebrauchsfertig zur Hand gehalten
und, wenn das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes Fahrzeug sich ihm
nähert, an den betreffenden Seiten, zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu
verhüten, gezeigt werden. Dies muß so geschehen, daß die Lichter möglichst gut
sichtbar sind, das grüne aber nicht von der Backbordseite her, das rote nicht
von der Steuerbordseite her, und beide wo möglich nicht weiter als bis zu zwei
Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) gesehen
werden können.
Um den richtigen Gebrauch der tragbaren Lichter zu sichern, muß jede
Laterne außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigt, angestrichen und mit
einem gehörigen Schirme versehen sein.
Artikel 7.
Dampffahrzeuge unter 113 und Ruder-oder Segelfahrzeuge unter 57 Kubik-
meter Brutto-Raumgehalt und Ruderboote brauchen, wenn sie in Fahrt sind,
die im Artikel 2 unter a, b und c erwähnten Lichter nicht zu führen, sie
müssen aber, wenn sie diese Lichter nicht führen, mit folgenden Lichtern ver-
sehen sein:
1. Dampffahrzeuge unter 113 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt müssen
führen:
a) im vorderen Teile des Fahrzeugs oder an oder vor dem Schorn-
stein in einer Höhe von mindestens drei Meter über dem Schan-
deckel ein weißes Licht. Das Licht muß an der Stelle, wo es
am besten gesehen werden kann, sich befinden und im übrigen so
eingerichtet und angebracht sein, wie im Artikel 2 unter a vor-
geschrieben; es muß von solcher Stärke sein, daß es auf eine
Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist;
Reichs-Gesetzbl. 1906. 18