Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

geben, und zwar Dampffahrzeuge mit der Dampfpfeife oder der Sirene, 
Segelfahrzeuge mit dem Nebelhorne. Nach jedem Tone ist mit der 
Glocke zu läuten. 
Fischerfahrzeuge und Fischerboote unter 57 Kubikmeter Brutto- 
Raumgehalt sind zur Abgabe der vorerwähnten Signale nicht ver- 
pflichtet; geben sie aber dieselben nicht ab, so müssen sie mindestens 
jede Minute irgend ein anderes wirksames Schallsignal machen. 
k) Alle Fahrzeuge und Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder 
Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in Fahrt sind, 
einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung durch Ausheißen 
eines Korbes oder eines sonstigen zweckentsprechenden Körpers an der 
Stelle, wo er am besten gesehen werden kann, anzeigen. Haben solche 
Fahrzeuge oder Boote ihr Fanggerät aus, während sie zu Anker 
liegen, so müssen sie bei der Annäherung anderer Fahrzeuge dasselbe 
Signal an der zum Vorbeifahren freien Seite zeigen. 
Fahrzeuge, welche die in diesem Artikel aufgeführten Lichter führen oder 
zeigen müssen, sind nicht verpflichtet, die Lichter zu führen, welche durch Artikel 4 
unter a und im letzten Absatze des Artikel 11 vorgeschrieben sind. 
Artikel 10. 
Ein Fahrzeug) welches von einem anderen überholt wird, muß diesem 
vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flackerfeuer zeigen. 
Das weiße Licht darf fest angebracht und in einer Laterne geführt werden; 
die Laterne muß aber mit Schirmen versehen und so eingerichtet und so an- 
gebracht sein, daß sie ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts 
von zwölf Kompaßstrichen — je sechs Strich von recht achteraus auf jeder Seite 
des Fahrzeugs — wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 
einer Seemeile sichtbar sein und soweit tunlich mit den Seitenlichtern in gleicher 
Höhe geführt werden. 
Artikel 11. 
Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es weniger als fünfundvierzig Meter 
lang ist, vorne ein weißes Licht an der Stelle, wo dasselbe am besten gesehen 
werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Rumpfe, führen, und 
zwar in einer Laterne, welche ein helles, auf eine Entfernung von mindestens 
einer Seemeile sichtbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft. 
Ein Fahrzeug vor Anker muß, wenn es fünfundvierzig Meter oder mehr 
lang ist, zwei solche Lichter führen) das eine Licht im vorderen Teile des Fahr- 
zeugs nicht niedriger als sechs Meter und nicht höher als zwölf Meter über dem 
Rumpfe, — und das andere Licht am Heck oder in der Nähe des Hecks des 
Fahrzeugs, mindestens vier und einen halben Meter niedriger als das vordere Licht. 
Als Länge eines Fahrzeugs gilt die in dem Schiffszertifikat angegebene Länge.
	        
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