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VII. Notwendigkeit anderweiter Vorsichtsmaßregeln.
Artikel 29.
Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug, oder den Reeder, den Führer
und die Mannschaft desselben von den Folgen einer Versäumnis im Gebrauche
von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von
den Folgen der Versäumnis anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, welche durch
die seemännische Praxis oder durch die besonderen Umstände des Falles ge-
boten werden.
VIII. Vorbehalt in betreff der Häfen und Binnengewässer.
Artikel 30.
Vorschriften, welche bezüglich der Schiffahrt in Häfen, auf Flüssen oder
in Binnengewässern erlassen sind, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
IX. Notsfignale.
Artikel 31.
Fahrzeuge, welche in Not sind und Hilfe von anderen Fahrzeugen oder vom
Lande verlangen, müssen folgende Signale — zusammen oder einzeln — geben.
Bei Tage:
1. Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischenräumen
von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
2. Das Signal NC des „Internationalen Signalbuchs“.
3. Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder
unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle ährlich sieht,
aufgeheißt ist.
4. Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.
Bei Nacht:
1. Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischenräumen
von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.
2. Flammensignale auf dem Fahrzeuge, z. B. brennende Teer-, Öltonnen
oder dergleichen.
3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; dieselben
sollen einzeln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert werden.
4. Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.