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(Nr. 3196.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung. Vom 8. Februar 1906.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen:
In Nr. XXXVe der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird der mit „Gesteins-Dahmenit“ beginnende Absatz, wie folgt,
gefaßt:
Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge
von Ammonsalpeter mit festen Kohlenwasserstoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen
— Dinitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluole
— mit oder ohne Zusatz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter,
Natronsalpeter, Chlorammonium, Alkalichromaten, Alkalioxalaten,
Alkaliphosphaten, Braunstein oder Blutlaugensalz).
Berlin, den 8. Februar 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.