Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(Nr.  3196.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung.  Vom  8.  Februar  1906.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
In  Nr.  XXXVe  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird  der  mit  „Gesteins-Dahmenit“  beginnende  Absatz,  wie  folgt,

gefaßt:

Gesteins-Dahmenit  auch  Perfektiv-Dahmenit  (Gemenge
von  Ammonsalpeter  mit  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  Nitrokohlenwasserstoffen
  —  Dinitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluole
  —  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Wurzelmehlen,  Kalisalpeter,
Natronsalpeter,  Chlorammonium,  Alkalichromaten,  Alkalioxalaten,
  Alkaliphosphaten,  Braunstein  oder  Blutlaugensalz).

Berlin,  den  8.  Februar  1906.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.