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Nummer Zollsatz
des hn Benennung der Gegenstände für gwape
andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen 150
aus 710 Geschliffene oder polierte Platten oder Stücke aus Jet (Gagat), auch
Kännelkohle und Nachahmungen von Jet. . . . ... .. . . . . . . . . .. 200
711 Waren ganz oder teilweise aus Jet, Kännelkohle oder Nachahmungen
von Jet, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen . . . ... 200
712 Waren ganz oder teilweise aus Bernstein, natürlichem oder künstlichem,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
höhere Zollsätze fallen . . . .. 150
(713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem
Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt,) unglasiert:
713 Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glat 0,15
Formsteine, rauh oder glatt . . .. .. . . ... 0,20
714 andere.
rauh (Hintermauerungssteine)) auch Scheuerziegel (Putzstein 0,05
glatt (Verblendsteine . . . . . . .. 0,05
aus 719 Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert:
Drainröhren . . . . ... frei
721 Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Ton, durch Freiaufdrehen
oder Pressen hergestellt:
unglasiert: . .. ** frei
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe
oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt . . . . . . .. 1
Anmerkung. Gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr aus farbig
oder weißlich sich brennendem Ton, glasiert, ein- oder mehrfarbig,
auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher einfacher Weise
bemalt, unterliegt ebenfalls der Verzollung nach Nr. 721 zum Satze
von 1 Mark für 1 Doppelzentner, und zwar ohne Unterschied, ob
es durch Freiaufdrehen oder durch Pressen oder Gießen in Formen
hergestellt ist. Zu dem gewöhnlichen Töpfergeschirr dieser Art werden
außer Töpfen, Kannen uud ähnlichen Gefäßen zum Wirtschafts- oder
Gewerbegebrauch auch sonstige nicht fein geformte oder bemalte Gegen-
stände des gewöhnlichen Hausbedarfs (z. B. Sparbüchsen in Gestalt
von Tierköpfen und dergleichen) gerechnet.
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