Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen 
gefährdeten Grenzbezirk transitierende Verkehr besonderen Beschränkungen und Ver- 
boten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht 
berührt. 
Artikel 6. 
Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, 
durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den 
Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von VWiehhöfen, 
Schlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen sowie über die Durchführung 
der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu 
lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die 
vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren 
des anderen Teiles, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unter- 
stützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. 
Artikel 7. 
Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über 
den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertrag- 
schließenden Teile direkt zukommen lassen. 
Uber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich 
die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. 
Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest aus- 
bricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von dem Ausbruch und der 
Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden. 
Artikel 8. 
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel) Rindvieh, Schafe, 
Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zu- 
gehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig 
mit dem Viehseuchenübereinkommen vereinbarten Bestimmungen gereinigt und 
desinfiziert werden. 
Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines 
Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den 
anderen Teil geltend anerkennen. 
Artikel 9. 
Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile 
nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: 
a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeich- 
nis der Tiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der An- 
gabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale der- 
selben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen. 
b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität 
bewilligt. 
 
	        
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