Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Reichs-Gesetzblatt. 
I| 9. 
Inhalt: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom 
August 1892. S. 310. 
  
  
— —* – 
  
(Nr. 3202.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
Serbien vom # August 1892, vom „. November 1904. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Serbien, anderer- 
seits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien 
bestehenden Handels= und Zollvertrag vom *#7 August 1892 einer Revision 
zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzu- 
schließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen 
und 
Seine Majestät der König von Serbien: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, 
Michael G. Militchevitch, 
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Der Handels- und Zollvertrag vom 2* August 1892 wird in nach- 
stehender Weise abgeändert: 
I. Artikel IV. 
Hinter Absatz 2 des Artikels IV wird nachstehender neuer Absatz eingefügt: 
„Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Handlungs- 
reisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.“ 
Reichs. Gesetzbl. 1906. 47 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1906.
	        
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