Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen 
Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den 
Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach 
einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten 
Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, 
ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend 
eine Abgabe zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens 
nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben 
werden dürfen.“ 
  
XIV. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX f wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX g. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den 
Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und 
damit wieder auslaufen; 
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder 
nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und 
sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits 
erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können; 
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach 
einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen, ohne irgend 
welches Handelsgeschäft vorgenommen zu haben. 
Im Falle des durch Not veranlaßten Einlaufens sollen das 
Löschen und Wiedereinladen der Waren behufs Ausbesserung des 
Schiffes, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Unbrauch- 
barkeit des ersten, die zur erneuten Verproviantierung der Schiffs- 
mannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der be- 
schädigten Waren, wenn die Zollverwaltung hierzu die Genehmigung 
erteilt hat, als Handelsgeschäfte nicht angesehen werden.“ 
XV. Neuer Artikel. 
Hinter Artikel IX g wird nachstehender Artikel eingefügt: 
„Artikel IX h. 
Im Falle des Strandens oder des Schiffbruchs eines Schiffes 
eines der vertragschließenden Teile an den Küsten oder Ufern des 
anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Be- 
freiungen genießen, welche die Gesetzgebung jedes der betreffenden Länder 
den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe
	        
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