— 325 —
kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen
Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den
Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach
einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten
Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können,
ohne gehalten zu sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend
eine Abgabe zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens
nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben
werden dürfen.“
XIV. Neuer Artikel.
Hinter Artikel IX f wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel IX g.
Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den
Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
1. die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und
damit wieder auslaufen;
2. die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder
nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und
sich über die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits
erfolgte Zahlung jener Abgaben ausweisen können;
3. die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach
einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen, ohne irgend
welches Handelsgeschäft vorgenommen zu haben.
Im Falle des durch Not veranlaßten Einlaufens sollen das
Löschen und Wiedereinladen der Waren behufs Ausbesserung des
Schiffes, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Unbrauch-
barkeit des ersten, die zur erneuten Verproviantierung der Schiffs-
mannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der be-
schädigten Waren, wenn die Zollverwaltung hierzu die Genehmigung
erteilt hat, als Handelsgeschäfte nicht angesehen werden.“
XV. Neuer Artikel.
Hinter Artikel IX g wird nachstehender Artikel eingefügt:
„Artikel IX h.
Im Falle des Strandens oder des Schiffbruchs eines Schiffes
eines der vertragschließenden Teile an den Küsten oder Ufern des
anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Be-
freiungen genießen, welche die Gesetzgebung jedes der betreffenden Länder
den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe