Regierung die Durchfuhr von frischem oder zubereitetem Fleisch, das
serbischen Ursprungs ist und von dort unmittelbar versandt wird, bei
Beobachtung der veterinären Vorbeugungsmaßregeln, welche durch die
bestehenden oder von den deutschen Behörden zu erlassenden Gesetze,
Anweisungen und Verordnungen erforderlich werden, zulassen.
Unter dem gleichen Vorbehalt wird Fleisch serbischen Ursprungs,
das im Sinne des deutschen Gesetzes über die Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 als zubereite angesehen werden kann, zur Einfuhr in
Deutschland nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zuge-
lassen werden.“
IV. zu Artikel VI.
In Absatz 2 fallen die Nummern 1 bis 9 und 11 weg.
V. zu Artikel VI und VII.
In Absatz 2 litera a werden die Worte „zehn Kilometer“ durch „fünfzehn
Kilometer“ ersetzt.
VI. Meue Bestimmungen zu Artikel IX und IXa.
Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt:
„Zu Artikel IX und IX a.
Mit Rücksicht darauf, daß die Sätze des neuen serbischen Zoll-
tarifs die bisher neben den Zöllen erhobene Obrtsteuer mitumfassen,
wird diese Steuer in Zukunft nicht mehr von den aus Deutschland nach
Serbien eingeführten Waren erhoben werden.
Da ferner das Wagegeld in Serbien beseitigt ist, werden von
Nebengebühren nur noch die in Ziffer 1, 3 und 4 von Artikel IX des
bestehenden Vertrags benannten Gebühren zur Erhebung gelangen.
Erzeugnisse, welche zwar in Deutschland aber nicht in Serbien
hervorgebracht oder hergestellt werden, können der für Rechnung des
Staates oder der Gemeinden erhobenen Troscharina nur insoweit und
in der Höhe unterworfen werden, als sie beim Abschluß des gegen-
wärtigen Zusatzvertrags dieser Abgabe bereits unterliegen.
Im übrigen unterliegen die aus Deutschland nach Serbien ein-
geführten Waren, für welche im serbischen Vertragstarif Ermäßigungen
oder Bindungen des Zollsatzes vereinbart sind, in Serbien keinerlei
weiteren inneren Abgaben irgend welcher Art, mögen dieselben für
Rechnung des Staats oder von Gemeinden oder von Körperschaften
erhoben werden.“