§. 35. Lokomotivdienst im Kriege.
1. Für die Zeit, in welcher der Militär-Fahrplan nicht in Kraft ist,
wird die Lokomotivgestellung für die Militärtransporte von den Eisenbahn--verwaltungen
geregelt; auf Antrag vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde
etwa nothwendige Aushülfe.
2. Zur Durchführung des Militär-Fahrplans ist die Lokomotivvertheilung
von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen zu regeln. Jedes Liniengebiet
bildet eine besondere Gemeinschaft, an der die einzelnen Eisenbahnverwaltungen
nach Massgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militärischen
lnanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem
Lokomotivbestande betheiligt werden.
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes ist auf die Leistungsfähigkeit
der einzelnen Lokomotivgattungen für Militärzüge und auf die besonderen
Zwecken dienenden Lokomotiven Rücksicht zu nehmen, ein erfahrungsmässiger
Ausbesserungsstand (im Allgemeinen 20 v. II.) abzurechnen
und andererseits dem Bedarfe für die planmässige Durchführung der Züge
mit Zug-, Vorspann-, Schiebe- und Rangirlokomotiven eine mässige Reserve
hinzuzufügen.
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Ausgleichungen
innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Ausgleichungen
bleibt in dem Lokomotivbestande der durch die Militärtransporte
zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Eisenbahnverwaltungen eine allgemeine
Lokomotivreserve zur Verfügung. Muss zu diesem Zwecke auf die
Bestände anderer, im Friedensbetriebe befindlicher Eisenbahnen zurückgegriffen
werden, so tritt die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt
in Verbindung.
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe
abzugebenden Lokomotiven sind von der abgebenden Verwaltung mit Personal
zu überweisen.
6. Innerhalb ihres Bezirkes haben die Bahnbevollmächtigten im
Uebrigen die Vertheilung und den Dienst der Lokomotiven und des Lokomotivpersonals
auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu
gebenden Unterlagen selbst zu regeln und so vorzubereiten, dass die Durchführung
der ihnen bekannt gegebenen Transportleistungen jederzeit gesichert
ist.
Die Zugkraft ist für jede Strecke besonders festzustellen. Um den
Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst
des Lokomotivpersonals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militär-Eisenbahnbehörden
eine angemessene Veränderung der Lokomotivstrecken durch
Verlegung oder Verschmelzung der Lokomotivwechselstationen im Einvernehmen
mit den Eisenbahnverwaltungen herbei.