Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

    

§.  35. Lokomotivdienst im Kriege.

1.  Für  die  Zeit,  in  welcher  der  Militär-Fahrplan  nicht  in  Kraft  ist,
wird  die  Lokomotivgestellung  für  die  Militärtransporte  von  den  Eisenbahn--verwaltungen
  geregelt;  auf  Antrag  vermittelt  die  Militär-Eisenbahnbehörde
etwa  nothwendige  Aushülfe.

2.  Zur  Durchführung  des  Militär-Fahrplans  ist  die  Lokomotivvertheilung
  von  den  Militär-Eisenbahnbehörden  im  Ganzen  zu  regeln.  Jedes  Liniengebiet
  bildet  eine  besondere  Gemeinschaft,  an  der  die  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
  nach  Massgabe  ihrer  Längenentwickelung  und  ihrer  militärischen
  lnanspruchnahme  im  Gebiete  der  einen  oder  anderen  Linie  mit  ihrem
Lokomotivbestande  betheiligt  werden.

3.  Bei  Ermittelung  des  verfügbaren  Bestandes  ist  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  einzelnen  Lokomotivgattungen  für  Militärzüge  und  auf  die  besonderen
  Zwecken  dienenden  Lokomotiven  Rücksicht  zu  nehmen,  ein  erfahrungsmässiger
  Ausbesserungsstand  (im  Allgemeinen  20  v.  II.)  abzurechnen
und  andererseits  dem  Bedarfe  für  die  planmässige  Durchführung  der  Züge
mit  Zug-,  Vorspann-,  Schiebe-  und  Rangirlokomotiven  eine  mässige  Reserve
  hinzuzufügen.

4.  Die  Linien-Kommandanturen  regeln  die  danach  nöthigen  Ausgleichungen
  innerhalb  ihres  Bereichs.  Für  weiter  erforderliche  Ausgleichungen
  bleibt  in  dem  Lokomotivbestande  der  durch  die  Militärtransporte
zur  Zeit  weniger  in  Anspruch  genommenen  Eisenbahnverwaltungen  eine  allgemeine
  Lokomotivreserve  zur  Verfügung.  Muss  zu  diesem  Zwecke  auf  die
Bestände  anderer,  im  Friedensbetriebe  befindlicher  Eisenbahnen  zurückgegriffen
  werden,  so  tritt  die  Militär-Eisenbahnbehörde  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt
  in  Verbindung.

5.  Die  von  den  Eisenbahnverwaltungen  zur  gegenseitigen  Aushülfe
abzugebenden  Lokomotiven  sind  von  der  abgebenden  Verwaltung  mit  Personal
zu  überweisen.

6.  Innerhalb  ihres  Bezirkes  haben  die  Bahnbevollmächtigten  im
Uebrigen  die  Vertheilung  und  den  Dienst  der  Lokomotiven  und  des  Lokomotivpersonals
  auf  Grund  der  ihnen  durch  die  Militär-Eisenbahnbehörde  zu
gebenden  Unterlagen  selbst  zu  regeln  und  so  vorzubereiten,  dass  die  Durchführung
  der  ihnen  bekannt  gegebenen  Transportleistungen  jederzeit  gesichert
  ist.

Die  Zugkraft  ist  für  jede  Strecke  besonders  festzustellen.  Um  den
Bedarf  durch  bessere  Ausnutzung  der  Zugkraft  zu  mindern  und  den  Dienst
des  Lokomotivpersonals  zu  erleichtern,  führen  nöthigenfalls  die  Militär-Eisenbahnbehörden
  eine  angemessene  Veränderung  der  Lokomotivstrecken  durch
Verlegung  oder  Verschmelzung  der  Lokomotivwechselstationen  im  Einvernehmen
  mit  den  Eisenbahnverwaltungen  herbei.