Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  mit  Serbien  vom
21.  August  1892,  vom  29.  November  1904,

diesen  Ländern  zugestanden  worden  sind.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  26.  Februar  1906.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.