Bergbau.
Umwandlung des
Schürffeldes in ein
Bergbaufeld auf
Antrag.
Umwandlung
gegen den Willen
des Schürfers.
Form des
Bergbaufeldes.
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III. Vom Bergbau.
A. Vom Bergwerkseigentum im allgemeinen.
§ 36.
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien der im § 1 bezeichneten Art
(der Bergbau) ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.
" § 37.
Der Schürfer kann jederzeit auch ohne den Nachweis eines Fundes bean-
spruchen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben in ein Bergbaufeld um-
gewandelt wird.
Der Umwandlungsantrag ist unter Angabe des dem Bergbaufelde bei-
zulegenden Namens bei der Bergbehörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Plan
nebst einer Beschreibung beizufügen, woraus Lage und Größe des Bergbaufeldes
ersichtlich sind (Lageplan).
Der Gouverneur kann eine andere Behörde zur Entgegennahme des Um-
wandlungsantrags für zuständig erklären.
§ 38.
Wenn in dem Schürffelde Mineralien (§ 1) regelmäßig gewonnen werden,
oder, wenn das Schürffeld zwei Jahre geschlossen gehalten worden ist, kann die
Bergbehörde die Umwandlung auch gegen den Willen des Schürfers vornehmen.
Statt dessen kann sie das Aufhören der Schließung des Schürffeldes aussprechen.
Das Recht an einem Schürffelde, dessen Schliezung gemäß Abs. 1 auf-
gehört hat, kann von derselben Person oder Gesellschaft nicht wieder erworben
werden. Ebenso kann Dritten von der Bergbehörde das Schürfen untersagt oder
das Recht am Schürffelde nachträglich entzogen werden, wenn sich aus den Um-
ständen ergibt, daß eine Umgehung der Vorschriften des Abs. 1 beabsichtigt ist.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen unterliegen nicht
der Anfechtung im Rechtswege.
Der Gouverneur kann die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein
oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen.
§ 39.
Das Bergbaufeld soll, abgesehen von Ausfällen durch Rechte Dritter, die
Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind,
wie die Schmalseiten.
Nach der Teufe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche
den Seiten des Rechtecks folgen.
Der Flächeninhalt des Bergbaufeldes ist nach der wagerechten Erstreckung
in Hektaren zu bestimmen.