Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Solche Teilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittels Schiffes, 
Trajekts, Fähre usw. zu Wasser befördert werden können, stehen dem 
fahrbaren Landwege gleich. 
5. Unter der Entfernung, von welcher die Entscheidung abhängt, ob die 
Berechnung der Transportkostenvergütung nach Nr. 3 oder nach Nr. 4 
zu erfolgen hat, ist die Luftlinie zu verstehen. Soweit es eines Nach- 
weises für sie bedarf, ist für das Inland die geradlinige Entfernung 
auf der Post= und Eisenbahnkarte maßgebend, während für das Aus- 
land, sofern diese Karte für die Entfernungsabmessung keine Unterlage 
bietet, Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften oder Konsulate 
oder sonstiger sachkundiger Behörden beizubringen sind. 
6. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt, welche Verbindung 
der Berechnung der Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist, 
so finden auf die Feststellung der zu vergütenden Kilometerzahl die 
Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober 1903 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 291) zu F Nr. 1, 2 Abs. 1 und Nr. 4 über die Berechnung der 
Entfernungen bei Dienstreisen sinngemäße Anwendung. 
7. Dieser Erlaß findet auf die Vergütungen für solche Versetzungen An- 
wendung, welche mit Wirkung vom 1. April 1906 ab erfolgen. 
8. Auf Versetzungen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden 
die Bestimmungen dieses Erlasses keine Anwendung; bei Versetzungen 
von Beamten des Auswärtigen Amtes sind sie nur dann maßgebend, 
wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Ver- 
setzung erfolgt, innerhalb des Reichsgebiets liegen. 
Berlin, den 4. März 1906. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3211.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn Verkehrs- 
ordnung. Vom 7. März 1906. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XX Abs. (63) wird am Schlusse anstatt der Worte sowie 
Mirbanöl (Nitrobenzol)“ gesetzt: 
ferner Mirbanöl (Nitrobenzol) sowie Gemische von Holzgeist und 
Benzol mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol) 
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