Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Regula  tidvd,.
betreffend  die  Wahl  der  für  die  Unfallversicherung  (Reichsgesetze  vom  6.  Juli  1384,  Reichsgesetzblatt
§.  69  und  vom  28.  Mai  135,  Reichsgeseizblatt  S.  159)  im  Grschäftsbereich  der  Staaterisenbahn-
  und  Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung  außuustellenden  Vertreter  der  Arbeiter
aund  der  geisitzer  des  Schiedsgerichts,  sowie  dir  denselben  zu  gewährenden  Vergütungssätze.
Vom  24.  Jannar  1891.
S.  1.

Zum  Zwecke  der  Wahl  von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht,  der  Begutachtung  der  zu
erlassenden  Vorschriften  über  das  von  den  versicherten  Arbeitern  und  Beamten  zur  Verhütung
  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  und  der  Theilnahme  an  der  Wahl  zweier
nichtständiger  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts  sowie  des  Landesversicherungsamts
werden  für  den  Geschäftsbereich  der  Staatseisenbahn-  und  Dampfschiffahrtsverwaltung
10  Vertreter  der  Arbeiter  und  für  jeden  dieser  Vertreter  ein  erster  und  ein  zweiter  Ersatzmann
  gewählt.  (§§.  41  und  93  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1884.)

8.  2.
Von  diesen  Vertretern  fallen:
a)  fünf  auf  die  Eis  bahnbetriebskrankenkasse;

b)  je  Einer  auf  die  Krankenkassen  für  die  Werkstätten  Aalen,  Cannstatt,  Eßlingen,
Friedrichshafen  und  Rottweil.

S.  3.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  unter  der  Leitung  des  Vorsitzenden  des
Vorstands  der  Eisenbahnbetriebskrankenkasse  in  Stuttgart  durch  die  von  den  Vertretern
der  Kassenmitglieder  bei  den  Generalversammlungen  gewählten  Vorstandsmitglieder
der  in  §.  2  bezeichneten  Krankenkassen.

Jede  dieser  Kassen  bildet  hiebei  einen  besonderen  Wahlbezirk.

Von  dem  genannten  Vorsitzenden  werden  die  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder  der
Krankenkassen  zur  Vornahme  der  Wahl  besonders  aufgefordert.  Die  Wahl  ist  schriftlich;t
sie  erfolgt  aus  der  Zahl  der  innerhalb  des  Wahlbezirks  im  Betrieb  der  Eisenbahn-  und
Damnfschiffahrtsverwaltung  beschäftigten  Krankenkassenmitglieder  in  der  Weise,  d  daß  jedes