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(Nr. 3222.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1905. Vom 27. März 1906.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichtags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefuͤgte vierte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1905 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1905 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher
Ausgaben die Summe von 30 600 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1906.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Vierter Nachtrag
zum Reichshausbalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905.
1 n Für das
W. Ausgabe. om jahr
2. treten hinzu
** Mart.
B. Auherordentlicher Stat.
Ausgabe.
9. IX. Aus Anlaß der Expedition in das
Südwestafrikanische Schutzgebiet.
2.A. Auswärtiges Amt, Kolonialverwaltung . 30 600 000