Metadata : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Cit
S

III.  Anlagen.  —  1.  Die  Hausgesetzgebung.  1:

III.  Xulagen.

1.  Die  Hausgesetzgebung  des  Königlichen  Hauses.

Vorbemerkung:  Nachdem  schon  bei  der  Vorlegung  des
Verfassungsentwurfs  an  die  Stände  am  1.  März  1831  den—
selben  mitgetheilt  worden  war,  es  werde  ihnen  das  vom  König
und  Mitregenten  in  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Mit—
gliedern  des  Königlichen  Hauses  zu  errichtende  Hausgesetz  zur
Einsicht  vorgelegt  werden,  aus  dessen  Inhalt  sie  zu  entnehmen
haben,  worin  die  8  20  des  Verfass.  Entw.  (nachher  8  23  der
VU.  von  1831)  außer  der  Civilliste  vorbehaltenen  Gebührnisse
der  Mitglieder  der  Königl.  Familie  jetzt  bestehen  und  künftig
bestehen  sollen:  ging  ihnen  am  3.  d.  M.  das  Hausgesetz  wirklich
  zu,  wie  König  und  Mitregent  „solches  in  Uebereinstimmung
mit  den  übrigen  Mitgliedern  des  Königlichen  Hauses  zu  errichten
  gemeint“  seien.  Motive  waren  nicht  beigegeben.

Wie  sich  nun  die  Stände  des  J.  1831  zu  diesem  Hausgesetzentwurf
  stellten,  ergiebt  sich  aus  den  Verhandlungen  zu
88  22  und  23  der  Vl.  s.  o.  Abth.  I  S.  25  flg.

Auf  dem  Landtage  1836/7  wurde  dann  der  in  einigen
Punkten  vervollständigte  oder  modifizirte  Entwurf  wieder  eingebracht.
  Jetzt  sollte  entsprechend  dem  §  23  der  Vl.  die  Verabschiedung
  der  Gebührnisse  der  Mitglieder  des  Königl.  Hauses
mit  den  Ständen  erreicht  werden;  es  wurden  also  die  Abschnitte
  5  und  6  des  Entw.  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Da
jedoch  den  Ständen  zugestanden  wurde,  auch  hins.  aller  übrigen
Theile  des  HG.  nicht  blos  ihre  Wünsche,  sondern  auch  etwaige
Einwendungen  geltend  zu  machen,  so  wurde  in  beiden  Kammern