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III. Anlagen. — 1. Die Hausgesetzgebung. 1:
III. Xulagen.
1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
Vorbemerkung: Nachdem schon bei der Vorlegung des
Verfassungsentwurfs an die Stände am 1. März 1831 den—
selben mitgetheilt worden war, es werde ihnen das vom König
und Mitregenten in Uebereinstimmung mit den übrigen Mit—
gliedern des Königlichen Hauses zu errichtende Hausgesetz zur
Einsicht vorgelegt werden, aus dessen Inhalt sie zu entnehmen
haben, worin die 8 20 des Verfass. Entw. (nachher 8 23 der
VU. von 1831) außer der Civilliste vorbehaltenen Gebührnisse
der Mitglieder der Königl. Familie jetzt bestehen und künftig
bestehen sollen: ging ihnen am 3. d. M. das Hausgesetz wirklich
zu, wie König und Mitregent „solches in Uebereinstimmung
mit den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses zu errichten
gemeint“ seien. Motive waren nicht beigegeben.
Wie sich nun die Stände des J. 1831 zu diesem Hausgesetzentwurf
stellten, ergiebt sich aus den Verhandlungen zu
88 22 und 23 der Vl. s. o. Abth. I S. 25 flg.
Auf dem Landtage 1836/7 wurde dann der in einigen
Punkten vervollständigte oder modifizirte Entwurf wieder eingebracht.
Jetzt sollte entsprechend dem § 23 der Vl. die Verabschiedung
der Gebührnisse der Mitglieder des Königl. Hauses
mit den Ständen erreicht werden; es wurden also die Abschnitte
5 und 6 des Entw. zur Genehmigung vorgelegt. Da
jedoch den Ständen zugestanden wurde, auch hins. aller übrigen
Theile des HG. nicht blos ihre Wünsche, sondern auch etwaige
Einwendungen geltend zu machen, so wurde in beiden Kammern