Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

475 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 27     Inhalt: 
S. 475. 
  
Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. 
  
(Nr. 3240.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. 
Vom 23. Mai 1906. 
Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B 
(Industrie der Steine und Erden) folgende Fassung: 
  
Gattung 
der 
Betriebe. 
Bezeichnung 
der 
nach § 105d zugelassenen Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet werden. 
  
1 
2 
3 
  
1. Glashütten. 
  
Bei der Herstellung von Tafelglas, ein- 
schließlich des geblasenen Spiegelglases, aus 
Wannenöfen mit vier oder mehr Beleg- 
schaften und aus Hafenöfen die Verarbeitung 
der flüssigen Glasmasse; aus Wannenöfen 
mit drei Belegschaften die Verarbeitung 
der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 
16 stündigen Unterbrechung. 
Bei der Herstellung von Hohl-, Preß- 
und Rohgußglas in dreischichtigem Betriebe 
die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse, 
jedoch mit einer 14 stündigen Unterbrechung. 
Reichs= Gesetzbl. 1906. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1906. 
  
Vor oder nach den ganz oder 
teilweise in den Sonn= oder Fest. 
tag fallenden Arbeitsschichten ist 
den Arbeitern eine mindestens 
24 stündige Ruhezeit zu gewähren. 
Die den Arbeitern zu gewährende 
Ruhe hat mindestens zu dauern: 
für zwei aufeinander folgende 
Sonn= und Festtage 
entweder 36 Stunden 
oder für jeden der beiden 
Tage 28 Stunden, 
für die übrigen Sonn= und 
Festtage 28 Stunden. 
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