----- 549 ---------- § 18.
Bauzinsen.
Während der auf vier Jahre bemessenen Bauzeit erhalten die Vorzugs-
anteile Reihe A zu Lasten der Baurechnung Bauzinsen in Höhe von drei vom
Hundert des eingezahlten Kapitals.
Die Gesellschaft hat ferner dem Reiche am 15. Juni der Jahre 1907 bis
1910 den vollen Betrag der von dem Reiche gemäß § 17 Abs. 1 an die Anteils-
eigner zu leistenden Zahlungen zu vergüten, und zwar gleichfalls zu Lasten der Baurechnung
§ 19 .
Der sich bei Abschluß der Baurechnung etwa ergebende Uberschuß fließt
dem Erneuerungsfonds (§ 23) zu.
§ 20.
Gewinnverteilung.
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die
Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen. Der nach Abzug der
Abschreibungen und Rücklagen, insbesondere der Rücklage gemäß § 24, verbleibende
Reingewinn wird in nachstehender Reihenfolge verteilt:
1. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt;
2. alsdann erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen Gewinnanteil bis
zur Höhe von 3 vom Hundert des eingezahlten Kapitals;
3. alsdann erhält das Reich denjenigen Betrag, den es für gewährleistete
Gewinnanteile und Tilgung, einschließlich des Zuschlags, an die Inhaber
der Stammanteile Reihe B für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen
hat (§ 18 der Konzessionsurkunde;
4. den zehnten Teil des alsdann verbleibenden Uberschusses erhält der
Aufsichtsrat;
5. aus den übrigen neun Zehnteln erhalten die Vorzugsanteile Reihe A
einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres
Nennwerts;
6. alsdann erhalten die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl die
noch nicht ausgelosten wie die ausgelosten und abgestempelten, einen
weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres
: Nennwerts;
7. von dem alsdann noch verbleibenden Uberschuß erhält das Reich die
Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen
beider Reihen, einschließlich der ausgelosten Stammanteile Reihe B,
nach Verhältnis ihrer Rennwerte zu, sofern nicht die Hauptversammlung
beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälfte zu besonderen Rücklagen
oder zu Wohlfahrtszwecken zu verwenden.
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