— 581 —
3. Offizieren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf
Pension hatten, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes ein-
geräumt.
4. Die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder
später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen
und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst-
einkommens festzustellen.
5. Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militär-
beamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen.
6. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, § 37 auch
auf die bereits pensionierten Beamten Anwendung. Die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen
zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden
hierdurch nicht berührt.
7. Die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen pensionierten Offiziere
Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im
§ 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden.
8. Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen
pensionierten Offiziere entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
Den nicht unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann, wenn
ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3000 Mark bleibt, im Falle der Bedürftig-
keit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von 5/60 ihres vor dem Ausscheiden
bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst-
einkommens gewährt werden.
§ 42.
Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nach § 32 festzustellen.
Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeresverwaltung Anwendung, welche
in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen haben oder
kriegsinvalide geworden sind.
§ 43.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu
zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen
zurückbleiben, welche ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Ergibt sich nach
diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungszulage, so wird er als Zuschuß gewährt.
Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei
Reichs- Gesetzbl. 1906. 92