Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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3. Offizieren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf 
       Pension hatten, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes ein- 
       geräumt. 
4. Die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens 
      dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder 
      später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften 
      dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen 
      und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst- 
      einkommens festzustellen. 
5.  Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militär- 
      beamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen. 
6. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkrafttreten 
      dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, § 37 auch 
       auf die bereits pensionierten Beamten Anwendung. Die vor dem 
       Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen 
       zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden 
       hierdurch nicht berührt. 
7. Die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen pensionierten Offiziere 
       Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im 
       § 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden. 
8. Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen 
       pensionierten Offiziere entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem 
        Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. 
         Den nicht unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann, wenn 
ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3000 Mark bleibt, im Falle der Bedürftig- 
keit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von 5/60 ihres vor dem Ausscheiden 
bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst- 
einkommens gewährt werden. 
 
                                                      §  42. 
       Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nach § 32 festzustellen. 
       Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeresverwaltung Anwendung, welche 
in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen haben oder 
kriegsinvalide geworden sind.
 
                                                  §  43. 
            Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu 
zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen 
zurückbleiben, welche ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Ergibt sich nach 
diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungszulage, so wird er als Zuschuß gewährt. 
Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei 
Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                                 92 
 
	        
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