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§ 35.
Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse ruht:
1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist;
2. wenn gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landes-
verrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse
vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militär-
gerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet
worden ist, solange der Versorgungsberechtigte sich im Ausland auf-
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse
werden ausgezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte rechtskräftig frei-
gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist
oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Ver-
dachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge
gegeben wird.
§ 36.
Das Recht auf den Bezug der Rente (§§ 9 bis 11) und der Gebührnisse
aus den §§ 24, 25 ruht:
1. solange der Rentenberechtigte sich in einem Invalideninstitut oder in
einer militärischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt befindet.
Bei dem Aufenthalt in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt
ist denjenigen Rentenberechtigten, welche die Ernährer von Familien
sind, die Rente nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur Bestreitung
des Unterhalts ihrer Familie zu gewähren;
2. bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Höhe
des gewährten Diensteinkommens;
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste nach Maß-
gabe folgender Vorschriften:
a) es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten Rententeile;
b) von höheren Renten ruhen außerdem alle 9/% der Vollrente
übersteigenden Rententeile;
c) Renten, die Kapitulanten lediglich auf Grund des § 1 Abs. 3
zuerkannt worden sind, ruhen, soweit als Zivildiensteinkommen
und nach § 9 bemessene Rente zusammen den jährlichen Betrag
von 2 000 Mark übersteigen. Rententeile, die sich aus der Er-
höhung der Vollrente gemäß §§ 10, 56 ergeben, bleiben hierbei
außer Ansatz und ruhen nur nach der Vorschrift unter b;
4. neben dem Bezug einer im Zivildienst erdienten Pension, soweit als
Zivilpension und zuerkannte Rente zusammen den in der zuletzt be-
kleideten Stelle erreichbaren Höchstpensionsbetrag oder, wenn es für
den Pensionär günstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente Ziwil-
pension und die nach Nr. 3b nicht ruhenden Rententeile zusammen
den Betrag von 2000 Mark übersteigen. Der an den Pensionär
nicht zu zahlende Rentenbetrag wird dem ivilpensionsfonds erstattet.