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2. Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren, wenn
gegen die Entscheidung einer der im § 29 angeführten Behörden nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt oder wenn die Klage nicht bis zum
Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung der
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents erhoben wird.
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der
§§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
§ 43.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind
die Entscheidungen „der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
darüber maßgebend:
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen
ist § 3;
2. ob eine Dienstbeschädigung als durch den Krieg erlitten anzusehen
ist § 14;
3. ob Brauchbarkeit und Würdigkeit zum Beamten besteht (§§ 15 bis
17, 20).
Uber die im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren
oder Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.
Personen der freiwilligen Krankenpflege im Kriege.
§ 44.
Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf das
auf dem Kriegsschauplatze verwendete Personal der freiwilligen Krankenpflege.
Soweit diesen Personen nicht ein höherer militärischer Rang verliehen ist,
erhalten sie die Rente der Gemeinen.
Ubergangsvorschriften.
§ 45.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militär-
dienst entlassenen Personen bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit folgenden
Ausnahmen in Kraft:
1: Die Versorgungsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven
Militärdienst entlassenen Personen sind nach den Vorschriften dieses
Gesetzes festzustellen. ·
Die Hersorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen solcher Personen, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind,
Reichs- Gesetzbl. 1906. 95