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§ 2.
Anteil des Reichs an der Erbschaftssteuer.
Die Reineinnahmen, welche auf Grund der im § 1 dieses Gesetzes unter 1
bis 3 bezeichneten Vorschriften aufkommen, verbleiben der Reichskasse.
Von dem Rohertrage der nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften
wegen Besteuerung der Erbschaften veranlagten Steuer erhält das Reich zwei
Drittel, den einzelnen Bundesstaaten verbleibt ein Drittel ihrer Roheinnahme. § 3
Ungedeckte Matrikularbeiträge.
Soweit die nach Artikel 70 der Reichsverfassung von den Bundesstaaten
aufzubringenden Matrikularbeiträge in einem Rechnungsjahre den Sollbetrag der
Überweisungen um mehr als vierzig Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung
übersteigen, wird die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
Soweit sich ein solcher Mehrbetrag auch nach der Rechnung ergibt, findet
dessen Erhebung im Juli des drittfolgenden Rechnungsjahrs statt.
§ 4.
Tilgung der Reichsanleiheschuld.
Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1908 ab alljährlich in
Höhe von mindestens drei Fünftel vom Hundert des sich jeweils nach der Denk-
schrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen.
Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich durch den
Reichshaushalts-Etat bereitzustellen.
§ 5.
Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer.
Die Vorschrift des Artikel 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichsverfassung wird
in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende
Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch
den Bundesrat festgesetzt.
§ 6.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume
Baden und Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse zu
zahlenden Ausgleichungsbeträge sind für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und
1908 nach dem Durchschnitte der Rechnungsjahre 1903, 1904 und 1905 zu
entrichten. Vom Rechnungsjahr 1909 ab hat die Zahlung der vollen Aus-
gleichungsbeträge zu erfolgen.
§ 7.
Bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1910 verbleibt den einzelnen Bundes-
staaten mindestens der Betrag ihrer Durchschnittseinnahme an Erbschaftssteuer in