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den Rechnungsjahren 1901 bis 1905. Bei Feststellung der Durchschnittseinnahme
bleibt der Rohertrag aus der Besteuerung des Erwerbes der Abkömmlinge und
Ehegatten und, soweit in einzelnen Staaten höhere als die in den anliegenden
Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften vorgesehenen Steuersätze in Gel-
tung gewesen sind, der aus dem Unterschiede der Steuersätze sich ergebende Mehr-
ertrag außer Ansatz. Die näheren Anordnungen hierüber trifft der Bundesrat.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Besteuerung der
Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, im übrigen mit dem 1. Juli 1906
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Anlage 1.
Gesetz
wegen
Anderung des Brausteuergesetzes.
Artikel 1.
Das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 153) wird, wie folgt, geändert:
1. An die Stelle der §§ 1 und 3 treten folgende Vorschriften:
§ 1.
Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen,
Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere
unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von
anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie
von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln
zulässig.
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur
Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 ge-
stattet werden.