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5. An Stelle des § 22 treten folgende Vorschriften:
§ 22.
Die Inhaber
1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungs-
jahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze
des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8 000 Mark
überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 3 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe
in einem späteren Jahre 2 000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Ge-
samtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe
500 Doppelzentner übersteigt,
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung
mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbst-
tätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in
ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am
1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober
nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuer-
pflichtigen Braustoffe zuerst 2 000 oder 500 Doppelzentner übersteigt.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig
sind, kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei
auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des
Verbrauchs an Braustoffen. ·
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen
Verwegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste
Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des
steueramlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum
Mahlwere gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.
§ 22 à.
Die mit § 22 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bier-
bereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle
gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie
sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in
den §§ 13 Abs. 3, 16, 17, 19, 20 und 21 ausgesprochenen Beschränkungen
hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder
Einmaischung, bzw Zeit der Eimmaischung usw. und des Nachmeischens befreit.
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