Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 22, 23. 107
schränkung. Ferner sind auch die mit Wartegeld zur Verfügung
(Disposition) gestellten Beamten durch Ziffer 5 getroffen, weil sie
nicht als aus dem Dienst entlassen anzusehen sind.
Unter Offizzieren sind, ebenso wie in § 14, auch die Sanitätsund
Veterinäroffiziere verstanden. Der Zusatz für den Beurlaubtenstand
bezieht sich sowohl auf Beamte wie auf Offiziere, B. 28. —,
dagegen sind nicht etwa, wie in § 14 Abs. 2, nur Beamte und
Offiziere des Beurlaubtenstandes gemeint.
.l Kricgsgesahr. In der RK. wurde der Ausdruck angegriffen.
B. — In Kriegsgesahr seien wir immer. Die Beun
nnn ennte daher dazu führen, jede Entlassung zu verhindern.
Dem ist entgegnet worden, bisher habe der Begriff zu Unzuträglichkeiten
nicht geführt. Gemeint ist nicht die immer bestehende
Möglichkeit des Krieges, sondern eine besondere Gefahr. Erforderlich
ist zudem das Ergehen einer besonderen Kaiserlichen Anordnung.
11. Rechtsmittel. Im Rechtsmittelverfahren nach § 40 ist bezüglich
der vorgeschriebenen Genehmigungen von Behörden nur
zu prüfen, ob die Genehmigung erforderlich und ob sie erteilt ist;
die Gründe der Erteilung oder Verweigerung sind dagegen nicht
nachzuprüfen. Eine Beschränkung der Ablehnung wie sie 9 9
Abs. 1 Satz 2 für die Entscheidung des Bundesrats gibt, ist hier
nicht vorgeschrieben.
12. Un A. Die entsprechende Anwendung des § 22 auf eine
Entlassung aus der Uh#A. bietet zu Bedenken wohl keinen Anlaß.
13. Kosten s. § 38.
§ 23.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung
einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats
ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde
wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind
oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichtsoder
Polizeibehörde angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder
die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch
diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt
werden.