Metadaten : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8§  22,  23.  107

schränkung.  Ferner  sind  auch  die  mit  Wartegeld  zur  Verfügung
(Disposition)  gestellten  Beamten  durch  Ziffer  5  getroffen,  weil  sie
nicht  als  aus  dem  Dienst  entlassen  anzusehen  sind.

Unter  Offizzieren  sind,  ebenso  wie  in  §  14,  auch  die  Sanitätsund
  Veterinäroffiziere  verstanden.  Der  Zusatz  für  den  Beurlaubtenstand
  bezieht  sich  sowohl  auf  Beamte  wie  auf  Offiziere,  B.  28.  —,
dagegen  sind  nicht  etwa,  wie  in  §  14  Abs.  2,  nur  Beamte  und
Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  gemeint.

.l  Kricgsgesahr.  In  der  RK.  wurde  der  Ausdruck  angegriffen.

B.  —  In  Kriegsgesahr  seien  wir  immer.  Die  Beun
  nnn  ennte  daher  dazu  führen,  jede  Entlassung  zu  verhindern.
Dem  ist  entgegnet  worden,  bisher  habe  der  Begriff  zu  Unzuträglichkeiten
  nicht  geführt.  Gemeint  ist  nicht  die  immer  bestehende
Möglichkeit  des  Krieges,  sondern  eine  besondere  Gefahr.  Erforderlich
  ist  zudem  das  Ergehen  einer  besonderen  Kaiserlichen  Anordnung.


11.  Rechtsmittel.  Im  Rechtsmittelverfahren  nach  §  40  ist  bezüglich
  der  vorgeschriebenen  Genehmigungen  von  Behörden  nur
zu  prüfen,  ob  die  Genehmigung  erforderlich  und  ob  sie  erteilt  ist;
die  Gründe  der  Erteilung  oder  Verweigerung  sind  dagegen  nicht
nachzuprüfen.  Eine  Beschränkung  der  Ablehnung  wie  sie  9  9
Abs.  1  Satz  2  für  die  Entscheidung  des  Bundesrats  gibt,  ist  hier
nicht  vorgeschrieben.

12.  Un  A.  Die  entsprechende  Anwendung  des  §  22  auf  eine
Entlassung  aus  der  Uh#A.  bietet  zu  Bedenken  wohl  keinen  Anlaß.

13.  Kosten  s.  §  38.

§  23.

Die  Entlassung  wird  wirksam  mit  der  Aushändigung
einer  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  des  Heimatstaats
  ausgefertigten  Entlassungsurkunde.  Die  Urkunde
wird  nicht  ausgehändigt  an  Personen,  die  verhaftet  sind
oder  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  angeordnet  ist.

Soll  sich  die  Entlassung  zugleich  auf  die  Ehefrau  oder
die  Kinder  des  Antragstellers  beziehen,  so  müssen  auch

diese  Personen  in  der  Entlassungsurkunde  mit  Namen  aufgeführt
  werden.