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Angabe er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuer-
pflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissent-
lich unrichtige Angaben macht.
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor er-
folgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus
freien Stücken seine Angaben berichtigt.
Strafverfahren.
§ 51.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und
der Verjährung der Strafverfolgung kommen, auch für die von der Zollgrenze
ausgeschlossenen Gebietsteile, die sich auf die Zollstrafen beziehenden Vorschriften
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und
Zolldirektivbehörden die Erbschaftssteuerämter und Oberbehörden (§ 34) treten.
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu,
von dessen Behörden die Strafentscheidung getroffen ist.
Umwandlung der Geldstrafen.
§ 52.
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-
strafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die
Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.
Kosten.
§ 53.
Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten ist kosten-, gebühren- und
stempelfrei. Für das Strafverfahren bewendet es bei den sonst geltenden Vor-
schriften.
Verjährung der Erbschaftssteuer.
§ 54.
Der Anspruch der Staatskasse auf die Erbschaftssteuer verjährt in zehn
Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der An-
spruch auf die Steuer entstanden ist, im Falle einer Sicherheitsleistung für die
Steuer jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Sicherheit
erlischt.
Reichs- Gesetzbl. 1906. 104