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nicht in größerer, als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in
die Braustätte eingebracht werden.
§ 25.
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden,
so daß keine Nachmaischung stattfinden darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß
ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Ge-
wichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
§ 26.
Die Inhaber
1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen
a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungs-
jahren 1904 und 1905 unter Zugrundelegung der Steuersätze
des Gesetzes vom 31. Mai 1872 den Steuerwert von 8000 Mark
überstiegen hat, oder
b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe
in einem späteren Jahre 2000 Doppelzentner übersteigt,
2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das
Gesamtgewicht der in einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe
500 Doppelzentner übersteigt,
sind verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit
ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer
Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen.
Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1 a am
1. April 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober
nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuer-
pflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt.
Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind,
kann ihnen die Bierbereitung untersagt werden.
Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei
auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des
Verbrauchs an Braustoffen.
Aufstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde.
Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste
Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des
steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum
Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 106
Nachmeischen.
Vermahlungssteuer:
a) Verpflichtung zum
Halten von Malz-
steuermühlen mit
selbsttätigen Ver-
wiegungsvorrich-
tungen; deren Auf.
stellung und Ein-
richtung.