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§ 27
b) Entrichtung der Die im § 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bier-
bereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle
gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie
sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in
den §§ 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprochenen Beschränkungen
hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder
Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit.
Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer
zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein
vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.
Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten
Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 29, die Anzeige der selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung maßgebend.
§ 28.
c) Pflichten der Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen
zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle
richten. geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder
das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der
Steuerbehörde statthaft.
Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des
Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be-
stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.)
oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige
zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa ange-
ordneten Maßnahmen zu unterwerfen.
§ 29.
Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Ver-
wiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit
mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung
sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Ver-
zug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu
machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherbeit gefährdet
ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder un-
regelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten
nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle
schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mit-
wirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 30)
anzuschreiben.