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Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs-
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung,
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungs-
vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist,
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten.
§ 30.
Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahl-
buch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen
Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder
dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich
abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der
Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in
der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch
kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an
Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden.
§ 31.
Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 26 bezeichneten Brauer
auf ihren Antrag unter den in den §§ 26 bis 30 vorgeschriebenen Bedingungen
zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch
darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der An-
bringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer
sichernder Maßnahmen absehen.
Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß
mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüg-
lich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malz-
steuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ent-
sprechende Anwendung.
§ 32.
Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 zur
Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeit-
weilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats
die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten
Zeitraum angeordnet werden.
§ 33.
Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der
zur Aufbewahrung von geschroteten Malze oder von Zucker und zur Kühlung
und Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im
Betrieb ist, nur von morgens 6 bis abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur
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4) Zulassung anderer
als der im § 26
bezeichneten Brauer
zur Entrichtung
der Vermahlungs.
steuer; Zulassung
von Genossen.
schaftsmühlen.
Abfindung.
Aufsichtsbefugnis der
Steuerbeamten:
a) Besuch der Ge-.
werbsräume.