Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 685 — 
            Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungs- 
vorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, 
desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene 
Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungs- 
vorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, 
unter sichernden Maßnahmen zu gestatten. 
                                                    §   30. 
           Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahl- 
buch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen 
Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder 
dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich 
abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der 
Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in 
der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch 
kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an 
Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden.
 
                                                    §   31. 
         Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 26 bezeichneten Brauer 
auf ihren Antrag unter den in den §§ 26 bis 30 vorgeschriebenen Bedingungen 
zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch 
darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der An- 
bringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer 
sichernder Maßnahmen absehen. 
         Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß 
mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermühle mit 
selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezüg- 
lich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malz- 
steuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ent- 
sprechende Anwendung. 
                                                    §   32. 
             Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 zur 
Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeit- 
weilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten 
Zeitraum angeordnet werden. 
                                                     §   33. 
Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der 
zur Aufbewahrung von geschroteten Malze oder von Zucker und zur Kühlung 
und Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im 
Betrieb ist, nur von morgens 6 bis abends 9 Uhr von den Steuerbeamten zur 
                                                                                                                                            106* 
4) Zulassung anderer 
als der im § 26 
bezeichneten Brauer 
zur Entrichtung 
der Vermahlungs. 
steuer; Zulassung 
von Genossen. 
schaftsmühlen. 
Abfindung. 
Aufsichtsbefugnis der 
Steuerbeamten: 
a) Besuch der Ge-. 
werbsräume.
	        
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