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(Nr. 3263.) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und
der Militär-Transport--Ordnung. Vom 23. Juni 1906.
Auf Grund des § 9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) hat der Bundesrat beschlossen:
Die besondere Bestimmung (8) zum Abschnitt I des Militärtarifs für Eisen-
bahnen erhält folgende Fassung:
(8) Im Mobilmachungsfalle sind die Einberufenen der bewaffneten
Macht (Heer und Marine) und des Landsturms vom Feldwebel
(Deckoflizier) abwärts ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern;
die Transportvergütung ist besonders geregelt (s. Anl. III a zu
§ 32, 2 der M. Tr. 0.).
Ferner bestimme ich auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die
Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 15):
Im § 32, 2 dritter Absatz dieser Ordnung sind die Worte „ zum Heere-
zu streichen.
Berlin, den 23. Juni 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Nr. 3264.) Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf
den deutschen Eisenbahnen. Vom 27. Juni 1906.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Ent-
schädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 468) hat der Bundesrat die nachstehenden Grundsätze, betreffend
die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen,
aufgestellt: '
1. Die Mitglieder des Reichstags erhalten eine Fahrkarte, die im Reichs-
amte des Innern ausgefertigt wird und dem Eisenbahnpersonale gegen
über als Ausweis für die Freifahrtberechtigung dient. Bei Ablauf der
Legislaturperiode oder im Falle früherer Erledigung des Mandats ist
die Fahrkarte dem. Bureau des Reichstags behufs Rückgabe an das