Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IX.  Forststrafgesetz  8  10.  363

–  —

urtheilt  worden  ist,  sich  innerhalb  Jahresfrist  von  der  Verkündung
  des  Strafurtheils  an  abermals  einer  dieser  Handuldig

  macht.  »
lungegoysigdiebstähle  an  Raff-  und  Leseholz  von  nicht  mehr
als  einer  Traglast  bleiben  hinsichtlich  des  Rückfalles  außer

Betracht.

§  10.  (Jugendliches  Alter.)  Der  in  §  57  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  vorgesehene  Strafmilderungsgrund  des  jugendlichen
  Alters  findet  bei  der  Bestrafung  von  Forstdiebstählen,
die  mit  Geldstrafe  bedroht  sind,  keine  Anwendung.

—  3—

§  9.  1)  Die  allgemeinen  Voraussetzungen  für  den  Rückfall  beziehen
sich  auf  alle  Arten  des  Forstdiebstahls,  der  Begünstigung  und  der  Hehlerei.
Unter  Ersterem  sind  jedoch  nur  Entwendungen  von  Forstprodukten,  nicht
auch  andere  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Forstgesetz  oder  gemeine  Diebstähle
  verstanden.  4

2)  Ob  die  Vorbestrafung  wegen  vollendeten  oder  versuchten  Forstdiebstahls
  oder  wegen  Beihülfe  oder  Begünstigung  oder  Hehlerei  erfolgt  ist,
kommt  beim  Rückfall  nicht  in  Betracht.  Erst  die  neue,  zur  Aburtheilung
vorliegende  That  verleiht  dem  Rückfallsdelikt  seinen  strafrechtlichen  Charakter,
welches  danach  entweder  als  Rückfall  in  den  Forstdiebstahl  (8  3),  oder  als
Rückfall  in  die  Begünstigung  oder  Hehlerei  (§  8  Abs.  3  und  4)  erscheint.
Wegen  Rückfalls  in  den  großen  Forstdiebstahl  und  in  den  Erwerbsfrevel
vgl.  §  5  Note  2  und  §  6  Note  2  4

3)  Zur  Begründung  des  Rückfalls  ist  der  Vollzug  des  vorausgegangenen
  Urtheils  nicht  erforderlich,  es  genügt  dessen  Verkündung  bezw.
Zustellung  des  Strafbefehls  (§5  38);  auch  ist  nicht  nothwendig,  daß  die
Frist  zum  Einspruch  bereits  abgelaufen  sei.  —  Ueber  öffentliche  Verkündung
  vgl.  §  40  St.-P.-O.  "

4)  Die  Entwendung  von  Raff=  und  Leseholz  in  der  angegebenen
Menge  bleibt  bezüglich  der  Frage  des  Rückfalls  ganz  außer  Betracht,  mag
solche  den  Gegenstand  der  neuen  oder  einer  früher  bestraften  That  bilden,
und  mag  das  Holz  auch  mittels  eines  Werkzeuges  gewonnen  sein:  O.-L.-G.
17.  Nov.  90  A.  57  S.  37.  Nach  §  119  F.-G.  wird  darunter  das  natürlich
  abgestorbene,  geringe  Holz  verstanden,  welches  entweder  auf  dem  Boden
liegt  oder  mit  der  Hand  ohne  Anwendung  von  Werkzeugen  gewonnen
werden  kann;  es  erstreckt  sich  aber  nicht  auf  abgestorbenes  Holz,  welches
über  5  Zoll  Dicke  hat,  und  auch  nicht  auf  Lager=  und  Windfallholz.  Nach
§  22  das.  dürfen  beim  Sammeln  von  Leseholz  dürre  Aeste  mit  der  Hand
ohne  Anwendung  von  Werkzeugen  abgenommen  werden.

5)  Abs.  2.  J.  M.  5.  Dez.  92  Nr.  24417  über  den  Eintrag  in  die
Rückfallsregister

3  10.  1)  Nur  die  im  §  57  vorgesehene  Strafermäßigung,  sowie  die
Zulässigkeit  eines  Verweises  ist  in  den  mit  Geldstrafe  bedrohten  Fällen