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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken,
Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. S. 93.
(Nr. 3318.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
Vom 12. April 1907.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehende Bestimmung erlassen:
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink-
und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemäßheit der Ziffer II
und III der
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im
Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892,
Reichs-Gesetzbl. S. 331), und in Gemäßheit der hierzu ergangenen
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf
Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungs-
bezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 20. März 1902, Reichs-
Gesetzbl. S. 77),
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der Maßgabe, daß
die Beschäftigung der Arbeiterinnen in Gemäßheit der Ziffer III erst von 5 Uhr
morgens an stattfinden darf, weiter bis zum 1. April 1912 nachgelassen.
Berlin, den 12. April 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten
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Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1907.