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durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, ob die vorschriftsmäßige
Durchhitzung erfolgt ist.
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssig-
keit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom
Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten
werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein.
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von
geringem Werte.
Anmerkung. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach
Lage des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere, in bezug auf ihre des-
infizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden,
jedoch müssen ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so
gewählt werden, daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung
einer Desinfektion mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht.
II. Ausführung der Desinfektion.
Vorbemerkung.
Die Desinfektion soll nicht nur ausgeführt werden, nachdem der Kranke
genesen, in ein Krankenhaus oder in einen anderen Unterkunftsraum übergeführt
oder gestorben ist (Schlußdesinfektion), sondern sie soll fortlaufend auch während
der ganzen Dauer der Krankheit stattfinden (Desinfektion am Krankenbette).
Die Desinfektion am Krankenbett ist von ganz besonderer Wichtigkeit. Es
ist deshalb in jedem Falle anzuordnen und sorgfältig darüber zu wachen, daß
womöglich von Beginn der Erkrankung an bis zu ihrer Beendigung alle Aus-
scheidungen des Kranken und die von ihm benutzten Gegenstände, soweit anzu-
nehmen ist, daß sie mit dem Krankheitserreger behaftet sind, fortlaufend des-
infiziert werden. Hierbei kommen hauptsächlich die nachstehend unter Ziffer 1 bis
6, 9, 14 bis 18 und 24 aufgeführten Gegenstände in Betracht. Auch sollen
die mit der Wartung und Pflege des Kranken beschäftigten Personen ihren
Körper, ihre Wäsche und Kleidung nach näherer Anweisung des Arztes regel-
mäßig desinfizieren.
Bei der Schlußdesinfektion kommen alle von dem Kranken benutzten Räume
und Gegenstände in Betracht, soweit anzunehmen ist, daß sie mit dem Krank-
heitserreger behaftet sind und soweit ihre Desinfektion nicht schon während der
Erkrankung erfolgt ist.
Genesene sollen vor Wiedereintritt in den freien Verkehr ihren Körper
gründlich reinigen und womöglich ein Vollbad nehmen.
Auch sollen die Personen, welche die Schlußdesinfektion ausgeführt oder
die Leiche eingesargt haben, ihren Körper, ihre Wäsche und Kleidung einer Des-
infektion unterwerfen.