Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen oder auf andere Weise aus- 
reichend zu befeuchten; in jede Sitzöffnung sind mindestens 2 Liter ver- 
dünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalkmilch zu gießen. 
25. Krankenwagen, Krankentragen, Räderfahrbahren und dergleichen. Die 
Holz- und Metallteile der Decke, der Innen- und Außenwände, Tritt- 
bretter, Fenster, Räder usw. sowie die Lederüberzüge der Sitze und Bänke 
werden  sorgfällig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit ver- 
dünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung be- 
feuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimatlösung 
tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit Leder 
überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf oder 
nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen und 
Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure- 
lösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert. 
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote 
usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 
26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach 
den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht be- 
sondere Vorschriften ergehen. · 
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 26 find zulässig, 
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion gesichert ist. 
  
  
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen 
und Flößen. 
— 
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden Be- 
stimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen: 
 1. Schiffe 
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Be- 
schädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des- 
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden, 
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen: 
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden 
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder- 
holen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht abge- 
cheuert werden.  

	        
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