Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 140 — 
26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach 
den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht be- 
sondere Vorschriften ergehen. 
27. Die Desinfektion von Waren ist je nach ihrer Beschaffenheit mit einem 
der in Abschnitt I bezeichneten Desinfektionsmittel vorzunehmen. Viel- 
fach wird es genügen, nur die Umhüllungen der Waren zu des- 
infizjieren. Lose Waren, z. B. Getreide, und Waren mit schadhaften 
Umhüllungen können, wenn die Desinfektion ohne Beschädigung der 
Waren oder ihrer Umhüllung nicht ausführbar ist, durch Lagerung in 
einem vor Ratten sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei 
Wochen von dem Ansteckungsstoffe der Pest befreit werden. 
28. Etwa aufgefundene Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen 
einzuschlagen, ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt 
werden; alsdann sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu 
machen oder besser sofort zu verbrennen oder, wenn beides nicht 
durchführbar ist, in einer mindestens 1 Meter tiefen Grube zu vergraben. 
Der Platz, auf welchem die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch 
Übergießen mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung zu desinfizieren. 
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 28 sind zulässig, 
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion gesichert ist 
Anhang. 
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen 
und Flößen. 
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden 
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen: 
1. Schiffe. 
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Be- 
schädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des- 
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden, 
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen: 
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden 
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder- 
holen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht ab- 
gescheuert werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.