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26. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach
den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 25, soweit hierüber nicht be-
sondere Vorschriften ergehen.
27. Die Desinfektion von Waren ist je nach ihrer Beschaffenheit mit einem
der in Abschnitt I bezeichneten Desinfektionsmittel vorzunehmen. Viel-
fach wird es genügen, nur die Umhüllungen der Waren zu des-
infizjieren. Lose Waren, z. B. Getreide, und Waren mit schadhaften
Umhüllungen können, wenn die Desinfektion ohne Beschädigung der
Waren oder ihrer Umhüllung nicht ausführbar ist, durch Lagerung in
einem vor Ratten sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei
Wochen von dem Ansteckungsstoffe der Pest befreit werden.
28. Etwa aufgefundene Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen
einzuschlagen, ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt
werden; alsdann sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu
machen oder besser sofort zu verbrennen oder, wenn beides nicht
durchführbar ist, in einer mindestens 1 Meter tiefen Grube zu vergraben.
Der Platz, auf welchem die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch
Übergießen mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Sublimatlösung zu desinfizieren.
Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 28 sind zulässig,
soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion gesichert ist
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Desinfektion auf Schiffen
und Flößen.
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen:
1. Schiffe.
Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Be-
schädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Des-
infektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 stattfinden,
so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen:
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach drei Stunden zu wieder-
holen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht ab-
gescheuert werden.