Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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ist überhaupt die größte Sorgfalt auf die Dichtung des Raumes zu ver- 
wenden, da hiervon der Erfolg der Desinfektion wesentlich abhängt. Auch 
ist durch eine geeignete Aufstellung, Ausbreitung oder sonstige Anordnung 
der in dem Raume befindlichen Gegenstände dafür zu sorgen, daß der 
Formaldehyd ihre Oberflächen in möglichst großer Ausdehnung trifft. 
Für je 1 Kubikmeter Luftraum müssen mindestens 5 Gramm 
Formaldehydgas oder 15 Kubikzentimeter Formaldehydlösung (Form- 
aldehydum solutum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und 
gleichzeitig etwa 30 Kubikzentimeter Wasser verdampft werden. Die 
Öffnung der desinfizierten Räume darf frühestens nach vier Stunden, 
soll aber womöglich später und in besonderen Fällen (überfüllte Räume) erst 
nach sieben Stunden geschehen. Der überschüssige Formaldehyd ist vor dem 
Betreten des Raumes durch Einleiten von Ammoniakgas zu beseitigen. 
Die Desinfektion mittels Formaldehyds soll tunlichst nur von 
geprüften Desinfektoren nach bewährten Verfahren ausgeführt werden. 
Nach der Desinfektion mittels Formaldehyds können die Wände, 
die Zimmerdecke und die freien Oberflächen der Gerätschaften als des- 
infiziert gelten. Augenscheinlich mit Ausscheidungen des Kranken be- 
schmutzte Stellen des Fußbodens, der Wände usw. sind jedoch gemäß 
den Vorschriften unter Ziffer 20 noch besonders zu desinfizieren. 
22. Holz- und Metallteile von Bettstellen, Nachttischen und anderen Möbeln 
sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen 
abgerieben, die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung 
befeuchtet sind. Bei Holzteilen ist auch Sublimatlösung verwendbar. 
Haben sich Gegenstände dieser Art in einem Raume befunden, während 
dieser mit Formaldehydgas desinfiziert worden ist, so erübrigt sich die 
vorstehend angegebene besondere Desinfektion. 
23. Sammet-, Plüsch- und ähnliche Möbelbezüge werden mit verdünntem 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung, 1 prozentiger Formaldehydlösung oder 
Sublimatlösung durchfeuchtet, feucht gebürstet und mehrere Tage hinter- 
einander gelüftet. Haben sich Gegenstände dieser Art in einem Raume 
befunden, während dieser mit Formaldehydgas desinfiziert worden ist, 
so erübrigt sich die vorstehend angegebene besondere Desinfektion. 
24. Aborte. Die Tür, besonders die Klinke, die Innenwände bis zu 
2 Meter Höhe, die Sitzbretter und der Fußboden sind mittels Lappen, 
die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimat- 
lösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen oder auf andere Weise 
ausreichend zu befeuchten; in jede Sitzöffnung sind mindestens 2 Liter 
verdünntes Kresolwasser,  Karbolsäurelösung oder Kalkmilch zu gießen. 
25. Krankenwagen, Krankentragen, Räderfahrbahren und dergleichen. Die 
Holz- und Metallteile der Decke, der Innen- und Außenwände, Tritt- 
bretter, Fenster, Räder usw. sowie die Lederüberzüge der Sitze und 
Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die 
mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung 
Reichs- Gesetzbl. 1907.
	        
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