Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 220 — 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Hinterbliebenen 
von Personen der freiwilligen Krankenpflege, falls der Tod infolge dienstlicher 
Verwendung auf dem Kriegsschauplatze vor Ablauf von sechs Jahren nach dem 
Friedensschluß eingetreten ist. Beim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der 
Lauf der Frist mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt 
worden ist. 
§ 18. 
Auf die Hinterbliebenen der im § 17 Abs. 1 erwähnten Personen finden 
die §§ 2 bis 8 Abs. 1, § 10, auf die Hinterbliebenen von Personen der frei- 
willigen Krankenpflege finden § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1, 4 bis 6 mit 
folgender Maßgabe Anwendung: 
1. Witwen- und Waisengeld kann nur gewährt werden, wenn die Ehe 
der ersteren vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Heere und der letzteren 
vor Beendigung ihrer Verwendung auf dem Kriegsschauplatze ge- 
schlossen ist. 
2. Das Witwengeld kann bis zu den aus vorstehenden Vorschriften sich 
ergebenden Sätzen gewährt werden, in keinem Falle darf es jedoch den 
Betrag von 3500 Mark übersteigen. 
 
II. Kriegsversorgung. 
§ 19. 
Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum Feld- 
heere gehörigen Offiziere, einschließlich Sanitätsoffiziere, Beamten und Militär- 
personen der Unterklassen mit Einschluß der in den §§ 34, 35 des Offizier- 
pensionsgesetzes erwähnten Personen und der auf dem Kriegsschauplatze verwendeten 
Personen der freiwilligen Krankenpflege, die 
1. im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind, 
2. eine sonstige Kriegsdienstbeschädigung erlitten haben und an ihren Folgen 
gestorben sind, 
erhalten Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, in dem Falle zu 2 jedoch nur, 
wenn der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Friedensschluß oder dem 
im § 17 letzter Absatz Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eingetreten ist. 
§ 20. 
Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich: 
a) wenn die allgemeine Versorgung zusteht: 
1. für die Witwe eines Offiziers bis zum Stabsoffizier einschließlich 
abwärts  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     1500 Mark, 
2. für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleutnants, Leutnants 
oder Feldwebelleutnants  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 1200 Mark
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.